MC Blau Weiss Sanitz

Kinder- und Jugendsport

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Satzung des MC Blau Weiss
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Satzung des MC "Blau-Weiß" Sanitz e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der am 01.06.1990 gegründete Club trägt den Namen MC “Blau-Weiß“ Sanitz e.V. im DMV.
Sitz ist Sanitz und der Gerichtsstand ist Rostock. Der Club ist in das Vereinsregister in Rostock eingetragen.
Der Club ist dem Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV) angeschlossen und erkennt die Bestimmungen dessen Satzung an.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Clubs ist :
a) der Zusammenschluß von Personen, die die ideellen Ziele des Motorsports verfolgen,
b) die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesen,
c) die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder
d) die Förderung des Amateursports sowie des Jugendsports.
Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.

§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Clubs MC Sanitz müssen Mitglied des DMV werden.
Die Mitgliedschaft können (unter Beachtung von 1.) alle natürlichen sowie juristische Personen und Firmen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Clubs und Bezahlung des Club- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen  können erst danach in Anspruch genommen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß.
Der Austritt kann nur am Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklörung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Club, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziffer 5 bestehen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Club.
Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
a) den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,
b) gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Clubs verstoßen hat,
c) wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtsräftig verurteilt worden ist.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Clubs gewählt werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, vom Club Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des MotorSports zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Clubs zu führen.
Die Mitgliederrechte insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
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§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Club und den DMV zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, daß sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.

§ 6 Organe

Organe des Clubs sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Verwaltungsrevisoren.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.

§ 7 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet alljährlich statt.
Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) Die Beratung und Beschlußfasung über die vom Club zu erfüllenden Aufgaben.
b) Die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes.
c) Die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr.
d) Die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der für die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien.
e) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
f) Die Entscheidung über die Änderung der Satzung.
g) Die Entscheidung über die Auflösung des Clubs.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Schatzmeister
d) Einem Beisitzer

Die Amtsdauer des Vorstandes läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.
Erster und zweiter Vorsitzender sowie der Schatzmeister und der Beisitzer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Clubs gemäß §26 des BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandesvertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich.
Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:
a) Die gesamte Geschäftsführung des Clubs.
b) Die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
c) Die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.
d) Der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen.
e) Die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Clubs liegt und rechtlich zulässig ist.

Der Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen (mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern) ‚ deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Clubgeschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlußfähig.
Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben betraut werden.
Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 10 Verwaltungsrevisoren

Die Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Clubs zu nehmen, da Ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Clubs obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstattenund ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
Sie dürfen im Club kein anderes Vorstandsamt ausüben.

§ 11 Beiträge

Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch den. Vorstand oder die Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind am 15. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen halbe Beiträge.
Der Schatzmeister ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitrags-vergünstigung zu gewähren.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als 1/4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Bei Personenwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen
Nichtanwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimnmberechtigten beschlossen werden.
Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen des Clubs an den Deutschen Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde durch die einberufene Hauptversammlung am 14.12.1994 anerkannt.

Ort und Datum: Sanitz, den 14.12.1994

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 25. September 2011 um 18:56 Uhr  

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